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Steuern / Einkommensteuer 
Donnerstag, 08.12.2022

Dienstbezüge für in Deutschland stationierte US-Soldaten unterliegen nicht der inländischen Besteuerung

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem nicht rechtskräftigen Urteil erstmals entschieden, dass die aus dem Dienstverhältnis mit den USA stammenden Einnahmen von US-Soldaten, die in Deutschland stationiert sind, nicht der inländischen Besteuerung unterliegen (Az. 3 K 1372/20).

Der Kläger, ein US-amerikanischer Staatsangehöriger, der in Deutschland stationiert und mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, wohnte seit dem Jahr 2009 und auch in den Streitjahren 2010 und 2011 mit seiner Ehefrau in Deutschland. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger im Inland einen Wohnsitz habe und nicht nachgewiesen habe, dass er beabsichtige, nach dem Ende seines Dienstes wieder in die USA zurückzukehren. Daher seien die Voraussetzungen des Art. X NATO-Truppenstatut (NATOTrStat) nicht erfüllt und die vom Kläger für seine ausschließlich im Inland ausgeübte Tätigkeit als Reservist der US-amerikanischen Streitkräfte erhaltene Vergütung sei im Inland zu versteuern.

Gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide, mit denen der Kläger und seine Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, legten die Kläger erfolglos Einspruch ein. Die Klage hatte beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Erfolg. Die Revision ist inzwischen unter dem Aktenzeichen I R 47/22 beim Bundesfinanzhof anhängig.

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